LEBEN UND ARBEITEN IN DEN USA

 

 

EIN KURZER ÜBERBLICK FÜR AUSWANDERER UND FIRMEN

 

 

INTERNATIONALLAWGROUP

Rechtsanwälte und Berater für internationales Wirtschaftsrecht
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Die Kanzlei bietet umfassende Beratungsleistung für alle Bedürfnisse insbesonderer kleiner und mittelständischer Firmen bezüglich Deutschland und USA aus rechtlicher und
wirtschaftlicher Sicht, einschließlich Firmengründung in USA, Visumsangelegenheiten und U.S.-Einwanderung.

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Stand: 11. Januar 2004


 

1.        Einleitung

Ihr Unternehmen hat gerade ein Tochterunternehmen in den USA gegründet, oder denkt zumindest daran? Herzlichen Glückwunsch, Sie sind auf dem besten Weg, den amerikanischen Markt zu erobern! Aber bei Ihnen in der Personalabteilung und im Management beginnt jetzt das Kopfzerbrechen: Wie erhalten Sie die amerikanische Steuernummer (Federal Employer Identification Number)? Wie organisieren Sie das amerikanische Verteilernetz? Sind Ihre US-Partner zuverlässig? Wie bekommen Ihre deutschen Mitarbeiter in den USA eine Arbeitsgenehmigung?

Letztere Frage bezüglich der Arbeitsgenehmigung macht insbesondere den Personalabteilungen deutscher Unternehmen zu schaffen. Der folgende Artikel gibt Ihnen einen kurzen Überblick über U.S.-Arbeitsvisa, und soll Ihnen helfen, damit verbundene Fragen zu beantworten, insbesondere “Darf auch der Ehepartner in den USA arbeiten?”, und “Sollten wir unseren deutschen Angestellten in den USA die Möglichkeit der Green Card anbieten?”

Warum sind denn die Visums- und Einwanderungsvorschriften in den USA so kompliziert? Es gibt dafür verschieden Gründe. Zum ersten ist das amerikanische Einwanderungsrecht ist neben dem Steuergesetz (Internal Revenue Code) wahrscheinlich das komplizierteste Gesetz der USA. Die Vorschriften des Steuergesetzes wie auch des Einwanderungsgesetzes, nehmen jede mehr als 10.000 Seiten ein.

Zum zweiten ist die Zuständigkeit für Visums- und Einwanderungsangelegenheiten derzeit zwischen zwei Regierungsorganisationen aufgeteilt, dem Außenministerium (U.S. Department of State, DOS), und der Einwanderungsbehörde (im Jahr 2003 umbenannt, vorher „Immigration & Naturalization Service“(INS), nunmehr „Bureau of Citizenship and Immigration Services“ (BCIS)). Stark vereinfacht gesagt ist BCIS für alle Visum-Angelegenheiten innerhalb der USA zuständig, während das Außenministerium für die Ausgabe der Visa außerhalb der USA durch die Konsulate zuständig ist.

Schließlich trägt zur Verwirrung bei, dass man bei U.S.-Visa zwischen “nicht-Einwanderungs-Visa” (non immigrant intent) und “Einwanderungs-Visa” (immigrant intent) unterscheidet, und diese zwei Arten Visa zumeist nicht miteinander zu vereinbaren sind.

2.        U.S.-Visa für Deutsche in den USA

2.1.      Die U.S.-Arbeitsgenehmigungen, die am häufigsten für Mitarbeiter deutscher und anderer europäischer Unternehmen in den USA benutzt werden, sind die folgenden:

·         Das L-1A “intra-company transferee”-Visum für Führungskräfte, die zeitweise in die USA versetzt werden. Daneben gibt es auch noch das L-1B-Visum für besonders spezialisierte Fachkräfte;

·         Das H1-B “professionelle” Arbeitsvisum; und

·         Das E-1 “treaty trader” oder E-2 “treaty investor”-Visa für Arbeitskräfte und Unternehmer, die respektiv im deutsch-amerikanischen Handel tätig sind, oder in den USA eine “erhebliche” Investition tätigen.

 

2.2.      Das L-1A “management transferee”-Visum

Wenn deutsche Unternehmen sich entscheiden, in den USA aktiv zu werden, planen sie oft, nur einige deutsche Führungskräfte und Vorarbeiter zu entsenden, und dann entsprechend amerikanisches Personal einzustellen. Das L-1A Visum gilt gerade für diese zeitweise eingesetzten Führungskräfte, die zum Aufbau des U.S.-Unternehmens entsandt werden (intra-company transfer genannt). Grundlegende Voraussetzungen sind, dass die Führungskraft zuvor bereits für ein Jahr für das Unternehmen als Führungskraft außerhalb der USA gearbeitet hat, und dass das U.S.-Unternehmen vom ausländischen Mutterunternehmen “kontrolliert” wird.

Das L-1A-Visum ist ein sogenanntes “dual intent”-Visum, d.h. es lässt sich letztlich in die “Green Card” (Daueraufenthaltsgenehmigung umwandeln) (siehe unten). Es gibt auch ein L-1B-Visum für Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten, allerdings lässt sich dieses nicht in eine Green Card umwandeln.

2.3.      Das H1-B Visum

Das H1-B Visum ist das am häufigsten benutzte Arbeitsvisum für sogenannte “members of the professions”. Es setzt eine Ausbildung von zumindest vier Jahren (dem “B.A.” oder “bachelor’s” entsprechend) voraus. In Deutschland wäre die notwendige Ausbildung etwa dem Vordiplom vergleichbar. Allerdings kann auch entsprechende Arbeitserfahrung für dieses Visum qualifizieren, wobei jeweils drei Jahre Arbeitserfahrung einem Jahr Ausbildung entsprechen. Daher muss man also – sofern man keine Universitätsausbildung hat - insgesamt zumindest 12 Jahre relevante Berufserfahrung nachweisen.

Das H1-B-Visum ist, genauso wie das L-1A-Visum, ein “dual intent”-Visum und lässt sich über den sogenannten “Labor Certification”-Prozess in eine Green Card verwandeln (siehe unten).

2.4.      Die E-Visa

E-Visa gelten für ausländische Unternehmer und deren Fachkräfte. Diese Visa basieren auf Abkommen zwischen den USA und anderen Ländern (Treaties of Friendship, Commerce and Navigation (FCN), Bilateral Investment Treaties (BITs), oder- Free Trade Agreements wie z.B. NAFTA). Deutschland und die USA haben eine entsprechendes Abkommen abgeschlossen, und deutsche Staatsangehörige können das E-1 Visum (für Unternehmen im Bereich Handel USA-Deutschland), sowie auch das E-2 Visum (für “erhebliche” Unternehmensinvestitionen) beantragen.

Das E-1-Visum ist für Unternehmen und Fachkräfte, die im deutsch-amerikanischen Handel oder Dienstleistungsverkehr tätig sind. Daher könnte beispielsweise ein deutsches Unternehmen, welches einen großen Teil seiner Produkte in den USA absetzt, möglicher das E-1 Visum für die in den USA tätigen, deutschen Angestellten beantragen.

Das E-2-Visum gilt Unternehmer und Fachkräfte, die “aktiv” in ein Unternehmen investieren oder für so ein Unternehmen tätig sind. Dieses Visum wird auch oft von Kleinunternehmern benutzt, die in den USA investieren oder neue Unternehmen gründen. Es ist in diesem Fall keine genaue Investitionssumme, aber die Investition muss “erheblich” sein. Normalerweise liegt die notwendige Investition so um die $100,000.

Beispielsweise hat International Law Group erfolgreich E-2-Visa beantragt für den deutschen Käufer eines kleinen Hotels in Florida für $600,000, aber auch für die deutsche Käuferin eines Optiker-Geschäfts in einem kleinen Ort in einer ländlichen Gegend von “Upstate” New York für $35,000.

2.5.      Und muss der Ehepartner in den USA Däumchen drehen?

Nicht unbedingt, denn nunmehr können die Ehepartner von Arbeitnehmern mit L und E Visa auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. So eine Arbeitserlaubnis wird nicht “automatisch” gewährt, sondern muss nach Erhalt des L oder E Visums getrennt bei BCIS beantragt werden.

2.6.      Ein zweischneidiges Schwert: Die Green Card für Ihre Arbeitnehmer

Die o.g. L1-A und H-1B-Visa können möglicherweise in die begehrte Green Card umgewandelt werden. Für das L-1A Visum ist es relativ einfach, denn die Green Card kann ohne weitere Umwegew direkt beantragt werden. Für das H-1B-Visum ist es etwas komplizierter. In diesem Fall muss beim Arbeitsministerium nachgewiesen werden, dass der (ausländische) Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, für die nicht genügend U.S-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Prozess nennt sich “Labor Certification.” Dazu muss der Arbeitgeber in der Regel die Arbeitsstelle als “offen” in der Zeitung inserieren, und die hoffentlich geringe Anzahl der Bewerber gilt dann als Nachweis, dass in der Tat nicht genügend amerikanische Arbeitnehmer in diesem Bereich zur Verfügung stehen. Dieser Prozess ist recht umständlich und nimmt -- je nach Bundesstaat – mehrere Jahre in Anspruch. Die Umwandlung eines L-1A oder H-1B-Visums in eine Green Card ist für den Arbeitgeber ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite kann es ein großer Ansporn für den Arbeitnehmer sein, auf der anderen Seite bietet es dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, späterhin das Unternehmen zu verlassen und irgendwo anders anzufangen.

Daher sollten Unternehmen, die Fachkräfte mit L-1A und H-1B-Visa beschäftigen, dies sorgfältig bedenken. Es gibt Unternehmen, die es kategorisch ablehnen, als Sponsor für die Green Card von Arbeitnehmern zu dienen. Das kann ein Problem sein, wenn Sie eine gute Fachkraft haben, die sich mit der Familie gut in den USA eingelebt hat und möglicherweise auf Dauer hier bleiben will. Vielleicht wird diese Fachkraft dann zu einem anderen Unternehmen überwechseln, welches die Möglichkeit der Green Card anbietet. Auf der anderen Seite, wenn das Unternehmen in der Tat Sponsor für die Green Card wird, ist es möglich, dass der Arbeitnehmer, wenn er erst einmal die Green Card in der Tasche hat, sich auf und davon macht.

Hier müssen Sie einen grundlegenden Unterschied zwischen Deutschland und den USA bedenken. In den USA sind die Arbeitsverhältnisse in der Regel sehr viel kurzlebiger als in Deutschland, und Sie haben wahrscheinlich schon einmal vom amerikanischen “hire and fire” gehört. Beispielsweise sind in den USA Arbeitsverträge die Ausnahme; das Arbeitsverhältnis ist normalerweise “at will” und kann jederzeit ohne Gründe von beiden Seiten gekündigt werden. Wenn Sie nun das Glück haben, verlässliche und fähige (nicht-amerikanische) Mitarbeiter gefunden zu haben, dann kann es durchaus vorteilhaft sein, den Green Card-Prozess für diese einzuleiten. Für die nächsten paar Jahre haben Sie dann diese Mitarbeiter weitgehend “garantiert”, denn ein laufender Green Card-Prozess lässt sich grundsätzlich nicht auf einen anderen Sponsor übertragen. Somit können Sie den Green Card-Prozess als “Versicherung” dafür ansehen, dass Ihnen die fähigen Mitarbeiter zumindest für die Länge des Green Card-Prozesses nicht davonlaufen.

2.7.      Noch ein Rat für deutsche Personalabteilungen: Arbeitsverträge

In Deutschland basieren Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zumeist auf Arbeitsverträgen. Nicht so in den USA, wo die Arbeitsverhältnisse normalerweise “at will” sind, d.h. vom gegenseitigen Einverständnis abhängen und jederzeit gekündigt werden können. Daher sollten Sie nicht den Irrtum begehen, zu denken dass alle amerikanischen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag haben müssen. Nein, die meisten amerikanischen Arbeitnehmer sind auch ohne Arbeitsvertrages glücklich und zufrieden. Ausnahmen gibt es möglicherweise in Industrien, in denen es gewerkschaftliche Vereinigungen und entsprechende Vorschriften gibt. Selbst wenn es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein schriftliches Einvernehmen gibt, bedeutet das nicht, dass es sich dabei um einen “Arbeitsvertrag” handelt, der das Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit zu bestimmten Bedingungen festlegt. Höchstwahrscheinlich werden Sie in so einem amerikanischen “Arbeitsvertrag” einen Paragraphen finden, der das Arbeitsverhältnis selbst als “at will” beschreibt.

2.8.      Rechte und Pflichten der Green Card

Rechtlich erhält der Antragsteller den Status eines zum Daueraufenthalt berechtigten Ausländers mit Eintragung des entsprechenden Vermerkes im Pass. Physisch wird die Green Card (GC) aufgrund des Herstellungsprozesses erst ca. 2 bis 12 Monate später übersandt.

2.9.      Rechte

Aufenthalt: Der Inhaber der GC darf sich unbeschränkt lange in den Vereinigten Staaten aufhalten. Er darf eine Arbeit als Angestellter oder Unternehmer aufnehmen und die Bundesstaaten müssen ihm allgemein dieselben Rechte einräumen wie einem amerikanischen Staatsbürger.

Aus- und Einreise: Die GC berechtigt zur Aus- und Wiedereinreise. Die GC ersetzt bei der Einreise ein Visum, der Inhaber darf sich normalerweise in der Schlange für US-Bürger anstellen. Erfolgt die Wiedereinreise erst nach mehr als zwölf Monaten, muss vorher ein Wiedereinreiseantrag gestellt werden (Antrag auf reentry permit). Dieses kann zu einer permanenten Abwesenheit von bis zu zwei Jahren berechtigen. Ereignisse während der Abwesenheit wie Verurteilung, Infektion mit einer ansteckenden Krankheit etc. können die Wiedereinreise jedoch erschweren oder ausschließen.

Staatsbürgerschaft: Nach 5 Jahren, wenn davon mindestens 50% in USA verbracht wurden, kann Antrag auf  Staatsbürgerschaft gestellt werden. Wird die GC aufgrund von Eheschließung erteilt, bereits nach 3 Jahren. Das Verfahren dauert je nach Wohnort 3 bis 12 Monate und beinhaltet eine Prüfung über amerikanische Kultur und Geschichte sowie Sprache. Auch der ursprüngliche Grund des Erhalts der GC kann überprüft werden. Vorteile ergeben sich bezüglich aktiven und passiven Wahlrechts, Auslieferung, spezieller Tätigkeiten, Grundstücks und Einkommensteuern.

Sozialversicherung: Man kann in den Genuss diverser sozialer Leistungen kommen. Es ist erlaubt, die Kinder auf öffentliche Schulen und Universitäten zu schicken. Dies kann erhebliche Kostenvorteile bedeuten. Auch werden so manche Studiengänge (zum Beispiel Medizin) überhaupt erst uneingeschränkt möglich. Es können Anträge auf spezielle Visa beziehungsweise GC für Verwandte (Geschwister, Eltern) gestellt werden, allerdings sind die Wartezeiten erheblich. Bestimmte limitierte Genehmigungen (Gewerbeerlaubnisse, Lizenzen) können leichter beziehungsweise überhaupt erst erhalten werden. Es wird auch möglich, Immobilien in höherem Umfange mit Hypotheken zu belasten.

Pflichten

Steuer: Der GC Inhaber wird mit seinem gesamten Welteinkommen in den USA steuerpflichtig. Es greifen allerdings die mit diversen Staaten (u. a. BRD, Schweiz) bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die dort gezahlten Steuern (eventuell nur teilweise) anrechenbar sind. Es gibt aber in den USA Steuern, welche es in anderen Ländern nicht gibt. Dennoch dürfte im Normalfall die Steuerbelastung insgesamt geringer sein.

Militärpflicht: Es besteht die Pflicht sich (für Wehr- oder Sozialdienst, „selective service“) erfassen zu lassen, was aber nicht notwendigerweise die Pflicht zum Militärdienst beinhaltet.

2.10                         Bedingter Aufenthalt

Erhält der Antragsteller die GC aufgrund von Eheschließung oder Investition, wird die GC nur unter Vorbehalt ausgestellt. Dieser Vorbehalt wird auf Antrag nach zwei Jahren aufgehoben, wenn die damals zugrunde gelegten Voraussetzungen erfüllt wurden. Dies wird in einem Interview bei der INS überprüft und zur Glaubhaftmachung der Tatsachen sollten frühzeitig Unterlagen gesammelt werden und zwar:

Eheschließung: Gültige vollzogene Eheschließung, gemeinsame Wohnung, gemeinsames Bankkonto, gemeinsame, gegenseitige Versicherungen

Investition von $500.000 - $1.000.000: Art, Dauer, Höhe der Investition, geschaffene Arbeitsplätze.

2.11                         Erneuerung der Green Card

Die GC hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Danach muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Dies ist jedoch nur ein Verwaltungsvorgang, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erteilung bestehen bleiben, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Verlängerung.

2.12                         Verlust der Green Card

Trotz der Daueraufenthaltsgenehmigung bleibt der GC-Inhaber Ausländer. Deshalb kann die Berechtigung auch verfallen beziehungsweise entzogen werden.

2.13                Ausreise / Aufgabe der Wohnung in den USA oder des Status

Hier erfolgt eine Abwägung: der Inhaber sollte in der Lage sein, nachzuweisen, dass er tatsächlich in den USA leben will. Er kann dies zum Beispiel dokumentieren durch Clubmitgliedschaften, US-Führerschein, US-Steuererklärung. Dagegen sprechen würde beispielsweise häufige Aus- und Einreise und intensiver Gebrauch ausländischer Dokumente.

2.14                 Straffälligkeit und Green Card

Man kann die Green Card möglicherweise aufgrund eines Verbrechens verlieren. Normalerweise muss es sich um erhebliche Straftaten handeln, bei Rauschgiftdelikten reichen jedoch schon kleinere Vergehen. Auch Steuerdelikte können ausreichen, um die Green Card zu verlieren.


 

 

3         Die wichtigsten Visa im Überblick 

TYP PERSONEN BEGRENZUNGEN BESONDERHEITEN
F-1 Studenten Nur Studienzwecke, zeitlich begrenzt Beschränkte Arbeitserlaubnis aber nur für praktische Ausbildung im Zusammenhang mit dem Studienfach
J-1 Studenten/Teil- zeibeschäftigte Nur Studien- oder Ausbildungszwecke, zeitlich begrenzt Um anderen Visumsstatus zu bekommen, 2 Jahre Rückkehr in Heimatland erforderlich (home residency)
B-1 Geschäfts- reisende Normalerweise nur für 6 Monate, für Geschäftstreffen, Verkäufe oder unentgeltliche Tätigkeiten. Erneuerungserfordernis. Erlaubt beschränkte Geschäftsaktivitäten, aber in USA darf kein Gehalt bezogen werden.
E-2 Befristete Investments Nichteinwanderungsvisum für die Dauer des Investments, Ehepartner und Kinder dürfen nicht arbeiten, "wesentliches" Investment erforderlich Status kann nicht in Daueraufenthaltsgenehmigung geändert werden.
H-1B Spezialisten Nichteinwanderungsvisum für Personen mit besonderen beruflichen Qualifikationen. Befristet auf die Dauer der Tätigkeit. Gehalt muss gleich oder größer sein als Gehalt für gleichgestellte US-Arbeitnehmer. Ehepartner und Kinder dürfen nicht arbeiten. Beschränkt auf 3 Jahre, es kann einmal verlängert werden. Mittels einer "Labor Certification" kann es zur Daueraufenthaltsgenehmigung führen.
L-1 Mitarbeiter internationaler Konzerne Nichteinwanderungsvisum für Dauer des Anstellungsverhältnisses. Ehepartner und Kinder dürfen nicht arbeiten. Wird für neue Unternehmungen für 1 Jahr ausgestellt, Erneuerung nicht gewährleistet. Hohe Abweisungsrate durch Konsulate. Kann zur Daueraufenthaltsgenehmigung führen
EB-5 Aktive Investitionen von US$ 500.000.- bis 1.000.000.- Daueraufenthaltsgenehmigung, freie Einreise, beliebiger Aufenthalt, Arbeitserlaubnis, auch für Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21.


 

 

4         Kauf einer Immobilie

4.14  Grundsätzlich sollte beim individuellen Kauf einer Immobilie ein US-Anwalt eingeschaltet werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. 200.- bis 400.- US$ / h und der Betrag ist in der Regel gut angelegt, denn dafür ist der Anwalt zur "due diligence" verpflichtet, zur Anwendung ordentlicher Sorgfalt, d.h. muß alle Verträge, Gutachten und Belastungen sorgfältig prüfen und ist notfalls haftbar.

4.15  Der Ablauf eines typischen Kaufvorgangs:

4.15.1         Beim Vertragsabschluß wird eine Sicherheitszahlung (earnest money) beim Treuhänder hinterlegt, normalerweise 10% der Kaufsumme.

4.15.2         Der Käufer hat dann 30 Tage Zeit, das Objekt nochmals genau zu prüfen. Beispielsweise empfiehlt es sich -insbesondere bei Gewerbegebieten- ein Umweltgutachten einzuholen.

4.15.3         Nach Ablauf der Frist wird der hinterlegte Betrag zu einer Anzahlung, die möglicherweise verloren ist, falls der Vertrag doch nicht zustande kommt. Prüfen sie dies sorgfältig!

4.15.4         Andernfalls erfolgt dann das "closing", gegen Zahlung des Restkaufpreises erfolgt die Eigentumsumschreibung.

4.15.5         Selbstverständlich gibt es hier noch viele Spielarten, es soll hier nur das Prinzip dargestellt werden.

4.16  Grundbücher in dem in Europa gewohnten Sinne gibt es nicht. Daher fehlt auch die bei uns übliche öffentliche Sicherheit bezüglich des Eigentumserwerbs. Es wird daher dringend empfohlen, eine "title insurance" abzuschließen, eine Versicherung, welche die Risiken eines unvollständigen Rechtserwerbes wenigstens materiell absichert.

4.17  Auch haben die amerikanischen Notare nicht die Rolle wie in Europa. Im wesentlichen tun sie nichts anderes, als die Unterschrift zu beglaubigen. Die Konzeption oder Erklärung des Kaufvertrages gehört jedenfalls nicht zu ihren Aufgaben und übersteigt in den meisten Fällen ihre Fähigkeiten.

5         Firmengründung

5.14  Einzelfirma

Auch in den USA ist es möglich als Einzelperson eine Firma zu betreiben. Da in diesem Fall jedoch der Gewerbetreibende voll haftet und die Gründung einer diese Haftung ausschließenden Firma einfach und preiswert ist, kommt dies sehr selten vor.

5.15  Corporation

Die Corporation entspricht der Europäischen Aktiengesellschaft. Die Firma darf Aktien ausgeben. Die Formalen Erfordernisse sind gering und das Stammkapital kann wenige 1000 US$ betragen, welche überdies nicht voll eingezahlt werden müssen.

Bei größeren Gesellschaften, deren Anteile öffentlich gehandelt werden, greifen jedoch die strengen Vorschriften der SEC (SecuritiesExchangeCommission) die detailliert die Buchhaltung und Publizität beschreiben. Durch umfassende Berichtspflichten kann diese Rechtsform relativ schwierig zu führen sein.

5.16  Limited Partnership

Diese Form entspricht der Deutschen KG, ein General Partner übernimmt als Vollhafter die Geschäftsführung, die Limited Partners sind nur mit einer Kapitaleinlage beteiligt, auf die sich auch die Haftung beschränkt.

Werden diese Anteile nicht an US Bürger verkauft, greifen auch die Regeln der Securities and Exchange Commission (SEC) nicht.

5.17  Limited Liability Corporation

Diese Rechtsform – erst 1994 eingeführt — entspricht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wird immer beliebter. Hier wird der Vorteil der Flexibilität gepaart mit der beschränkten Haftung. Allerdings sind hier einige steuerliche Aspekte noch nicht endgültig geklärt.

Eine Sonderform ist die PLLC, die Professional Limited Liability Corporation, die sich für Zusammenschlüsse der freien Berufe eignet.

6         Steuern

6.14  Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird auf 3 Ebenen erhoben: als Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer. Die Steuern sind teilreiche aufeinander anrechenbar. Insgesamt kann von einem Spitzensteuersatz um die 36% für Privatpersonen und von 35% für Firmen ausgegangen werden. Diese Steuersätze variieren manchmal jährlich.

Die Bemessungsgrundlage für US Amerikaner und US Firmen ist das weltweite Einkommen, für Steuerausländer das aus US-amerikanischen Quellen fließende Einkommen.

6.15  Immobiliensteuer

Hier greift die Regelung der FIRPTA (Foreign Investment in Real Property Tax Act): Gewinn eines Ausländers aus dem Verkauf einer Immobilie wird so behandelt, als ob der Verkäufer US-Amerikaner wäre. Um ihn zu einer Steuererklärung zu motivieren, wird zunächst eine Quellensteuer von bis zu 35% des Verkaufserlöses einbehalten.

6.16  Check the Box Verfahren

Der Steuerpflichtige darf wählen, ob er für Zwecke der US-Besteuerung als Person oder als Kapitalgesellschaft gelten soll. Das hat keinen Einfluss auf die Behandlung im Ausland.

6.17  Erbschaftssteuer

Es besteht grundsätzlich ein Freibetrag (der jährlich erhöht wird und letztlich 1.000.000.- US$ betragen wird) darüber hinaus wird mit bis zu 50% besteuert. Das gilt auch für Immobilien, die einem Ausländer gehören.

Gegebenenfalls kann diese Steuer durch Einschaltung einer Kapitalgesellschaft reduziert oder ganz umgangen werden.

6.18  Capital Gains Tax

Während nach Deutschem Recht der Wertzuwachs einer Immobilie oder von Kapitalbeteiligungen nach einem gewissen Zeitraum steuerfrei wird, ist jeder Wertzuwachs in den USA steuerbar.

6.19  Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen den USA und den meisten Ländern bestehen sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen um die doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Im wesentlichen wird in diesen Abkommen festgelegt, dass die in einem Land zu bezahlende Steuer auf die Steuerschuld im anderen Land angerechnet wird. Durch unterschiedliche Steuersätze und die Tatsache, dass es unterschiedliche Steuern und Steuertatbestände gibt, kann es hier zu Verschiebungen kommen. Genaue Aussagen lassen sich daher nur im rahmen einer konkreten Betrachtung und Bewertung des Einzelfalles machen.

7         Schlussbemerkung

Vergessen Sie nicht, sich in den USA pfiffige Ratgeber zu suchen, insbesondere Anwälte, welche die Beziehung von Geschäften, Visa, und Steuerangelegenheiten verstehen. In den USA geht es nach der Devise “Buyer Beware” – jeder ist für seine eigenen Dummheiten verantwortlich.

 

last modified: 11/22/07 12:46